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Corona News 06.12.2021

  06.12.2021    TV Cannstatt - Gesamtverein BZ News move News
Alles zu den Änderungen rund um 2GPlus

Guten Morgen liebe TVC´ler,

am vergangenen Freitag wurde die neue Verordnung mit Gültigkeit ab Samstag 04. Dezember verabschiedet und veröffentlicht. Zudem hat der Amtschef in einem Brief die Ortspolizeibehörden gebeten, mit der Ahndung der Verstöße bis Anfang nächster Woche kulant umzugehen, das heißt, diese noch nicht zu sanktionieren. Voraussichtlich gleich mit Blick auf die übers Wochenende immer wieder sich verändernden Regelungen. Auf Grund dessen, erfolgt auch erst heute eine Zusammenfassung der Regelungen, mit der Bitte um Beachtung und Umsetzung.

Pressemitteilung zur Verkündung der neuen Verordnung

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/gemeinsam-gegen-die-vierte-welle/

Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Sportstätten, Saunen und ähnlichen Einrichtungen gilt 2GPlus. Im TVC gilt dies ab heute 06. Dezember 2021. Dennoch sind die Regelungen wie folgt zu unterscheiden.

  • In geschlossenen Räumen gilt ausschließlich die „2G+“ Regel.
  • Im Freien gilt die 2G-Regel.
  • Abweichend von den beiden darüber aufgeführten ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9 der CoronaVO. Im TVC gilt für den Rehabilitationssport allerdings ebenfalls die 2G-Regelung!
  • Bei Vereinsveranstaltungen gilt aktuell die 2G+ Regel. Im Freien und in geschlossenen Räumen maximal 50 % der Kapazität aber nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher.

Für ehrenamtlich Tätige, wie bspw. Trainerinnen und Trainer, gilt weiterhin die 2G-Regel!

Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach der aktuellen CoronaVO gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb-SchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

Weitere Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ausnahmen-von-der-testpflicht-bei-2g-plus-1/

  • Personen, die ihre Drittimpfung erhalten haben (gilt ab dem 1. Tag nach der Boosterimpfung).
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschülerinnen und Grundschüler, Schülerinnen und Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021).

Übergangsregelung für nicht immunisierte Jugendliche

Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.

Abschließend bleibt mir noch der Hinweis auf die Impfkampagne hinzuweisen, diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.dranbleiben-bw.de/

In Stuttgart besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, ohne Termin Impf-Möglichkeiten wahrzunehmen: https://www.stuttgart.de/leben/gesundheit/infektionsschutz/corona-impfung/offenes-impfen.php

Bei Rückfragen bin ich gerne für Sie da. Zudem fehlt noch eine neue CoronaVO-Sport, die ggfls. nochmals Änderungen mit sich bringt.

Mit besten Grüßen

 

Dein TVC Team