Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus mindestens fünf, höchstens acht Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrats wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.
Der Ehrenrat kann dem Präsidium Ehrungen vorschlagen; er wirkt bei Ehrungen mit.
Nach § 7, Ziff. 3 der Vereinssatzung ist der Ehrenrat Berufungsinstanz gegen vom Präsidium beschlossene Vereinsausschlüsse. Bei der Beratung von Strafmaßnahmen nach § 26 der Vereinssatzung wird der Ehrenrat vom Präsidium angehört.
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