Corona News 09.02.2022
es gibt nun wieder eine neue Corona Verordnung! Diese tritt heute am Mittwoch 09.02.2022 in Kraft! Die beigefügte Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Februar 2022 außer Kraft.
Die Landesregierung geht mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I, es sind wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden.
Die wichtigsten Änderungen:
Ø In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
Ø Im Freien sind bei 2G+ maximal 10.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Personen erlaubt. Im geschlossenen Raum sind bei 2G+ 4.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 2.000 Personen zugelassen. Es gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent.
Ø Kontaktdaten müssen in der Regel nicht mehr angegeben werden. Im Sport ist ab heute (09.02.2022) keine Datenerhebung mehr notwendig!!
Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
Der Zutritt ist allen immunisierten Personen gestattet. In der aktuellen Verordnung in §4 gelten alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen können als immunisiert. Ein „Ablaufdatum“ für die Immunisierung gibt es somit in der Alarmstufe I aktuell nicht.
Aktuelle Ausnahmen der 2G Regelung
o Kinder bis einschließlich 5 Jahre
o Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
o Grundschülerinnen und Grundschüler, Schülerinnen und Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs-/Beratungszentrums, einer auf der Grund schule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien Negativer Antigen-Test erforderlich).
o Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen à Negativer Antigen-Test erforderlich
o Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig) à Negativer Antigen-Test erforderlich
o Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt à Negativer Antigen-Test erforderlich
Auf Grund dessen, dass derzeit häufiger positive Fälle auftreten, noch ein Hinweis zu wichtigen Informationen. Diese finden Sie unter https://coronavirus.stuttgart.de/ .
Dort werden folgende Fragen beantwortet:
- Was muss ich tun, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde und in Stuttgart wohne?
- Was muss ich tun, wenn ich eine enge Kontaktperson bin?
Abschließend bleibt mir noch der Hinweis auf die Impfkampagne hinzuweisen, diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.dranbleiben-bw.de/
In Stuttgart besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, ohne Termin Impf-Möglichkeiten wahrzunehmen: https://www.stuttgart.de/leben/gesundheit/infektionsschutz/corona-impfung/offenes-impfen.php