Corona News 22.03.2022
Liebe TVC´ler,
mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft und am 02. April außer Kraft.
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung
- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
- Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
- Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
- Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
- unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
- 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
- Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
- Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
Bei Sport in Sportstätten und Sportanlagen gilt keine Maskenpflicht während der Sportausübung. In Summe gilt als Schutzmaßnahme lediglich die 3-G-Regel.
Eine Datenerhebung ist weiterhin nicht erforderlich.
Auf Grund dessen, dass derzeit häufiger positive Fälle auftreten, noch ein Hinweis zu wichtigen Informationen. Diese finden Sie unter https://coronavirus.stuttgart.de/ .
Dort werden folgende Fragen beantwortet:
- Was muss ich tun, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde und in Stuttgart wohne?
- Was muss ich tun, wenn ich eine enge Kontaktperson bin?
Abschließend bleibt mir noch der Hinweis auf die Impfkampagne hinzuweisen, diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.dranbleiben-bw.de/
In Stuttgart besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, ohne Termin Impf-Möglichkeiten wahrzunehmen: https://www.stuttgart.de/leben/gesundheit/infektionsschutz/corona-impfung/offenes-impfen.php