Corona News 29.07.2021
Liebe TVC´ler,
zum 26. Juli hat die Landesregierung die Corona-Verordnung verlängert und leicht angepasst. Die Anpassungen betreffen vor allem Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Volksfeste. Auch wurde die Corona-Verordnung Sport leicht verändert.
In der Anlage füge ich euch folgende Dokumente bei.
Es gelten weiterhin die Inzidenzstufen aus der vorherigen Verordnung.
Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;
Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;
Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;
Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht.
Allerdings ist wieder in der Übersicht die Datenerhebung integriert. Somit müssen bei Sportveranstaltungen und auch Trainings die Teilnehmer erfasst werden. Für die Dokumentation kann gerne die beigefügte Teilnehmerliste verwendet werden.
Diese Datenerhebung gilt in allen Inzidenzstufen.
Bis zur Inzidenzstufe 3 ist Sporttreiben ohne die Berücksichtigung der 3G´s möglich. Ab einer Inzidenz von 35 gelten dann wieder verschärfte Regelungen.
Das Landesgesundheitsamt hat am Freitag, 23. Juli, eine 7-Tage Inzidenz von 22,6 für die Landeshauptstadt errechnet.
Für Bereiche und Abteilungen, die über die Ferien Sommercamps abhalten, ist in der Corona-Verordnung Sport folgender Passus wichtig!
- § 2 Mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet; für die Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises gilt § 6 Absatz 4 Corona-Verordnung Angebote Kinder-und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 30. Juni 2021
Bei Sportveranstaltungen ist in Bezug auf die Maskenpflicht, folgendes zu beachten:
- In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.