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Corona News 07.06.2021

  07.06.2021    TV Cannstatt - Gesamtverein BZ News move News
Alles rund um die Sportausführung beim TVC in Öffnungsschritt 3 welcher ab 07.06.21 in Stuttgart zählt.

Liebe TVC’ler,

wie bereits angekündigt ergaben sich nun weitere Änderungen, damit aber verbunden auch Lockerungen für den Sport. So gilt ab heute 07. Juni 2021 in Stuttgart der 3. Öffnungsschritt. Die aktuelle CoronaVO, sowie die CoronaVO-Sport füge ich der Anlage bei. Auch nehme ich nochmals die Übersicht aller Regelungen für den Sport mit auf.

Für den Sport bedeutet dies zusammengefasst folgendes:

Öffnungsstufe 3 (§ 21 CoronaVO Abs. 3)

Sportanlagen und Sportstätten (§ 21 Abs. 2 Nr. 11 und Satz 2)

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet (eine Person je angefangene 10 qm). Für den organisierten Vereinssport gilt dies auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.
  • Auch nicht kontaktarme Sportausübung ist erlaubt.

Fitnessstudios

  • Betrieb allgemein erlaubt.
  • Eine Person je angefangene 10 qm und unter entsprechender Abstandsregelung.

Schwimm- und Hallenbäder (§ 21 Abs. 2 Nr. 11 und Nr. 13)

  • Innen- und Außenbereich geöffnet (eine Person je angefangene 10 qm).
  • Auch nicht kontaktarme Sportausübung ist erlaubt.

Wettkämpfe und Wettbewerbe (§ 21 Abs. 2 Nr. 7)

  • Im Amateur-, Profi- und Spitzensport ist Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht begrenzt. Erlaubt sind bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien oder bis zu 250 in geschlossenen Räumen.

Nachweispflicht zu Geimpften, Genesenen und Getesteten / Nachweispflicht (§ 21 CoronaVO Absatz 8)

  • Nachweispflicht für alle Schülerinnen und Schüler, die das 6. Lebensjahr vollendet haben!!!
  • Nachweis entfällt bei 7-Tage-Inzidenz von unter 35 bei Angeboten im Freien (§ 21 Absatz 5a CoronaVO). Eine Testpflicht für Indoor-Angebote bleibt vorerst bestehen.
  • Nachweis für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen und entsprechender Schulen in freier Trägerschaft: Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt (§ 21Absatz 8 Satz 2 CoronaVO, §19 Absatz 2 CoronaVO Schule).

Sollte die Inzidenzlage weiterhin stabil bleiben, werden ab 14. Juni 2021 die vereinseigenen Hallen wieder geöffnet und können unter der Quadratmeterbegrenzung genutzt werden. Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschafts-einrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist. Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten

Zu beachten ist weiterhin die Nachweispflicht zur Testung usw.

Ein positives Feedback haben wir bereits seitens des Schulverwaltungsamtes in Bezug auf die Nutzung von städtischen Hallen- und Badzeiten erhalten. Diese sollen wohl zum 14. Juni geöffnet werden. Diese Info ist aber noch mit Vorsicht zu genießen.

Quadratmeter-Übersichten:

  • Dojo, Am Schnarrenberg 14, 70376 Stuttgart – 260 m² à 26 Personen möglich
  • Gymnastikhalle, Am Schnarrenberg 14, 70376 Stuttgart – 180 m² à 18 Personen möglich
  • Sporthalle, Am Schnarrenberg 1, 70376 Stuttgart – 1.508 m² à alle drei Hallendrittel sind für den Gruppensport zulässig
  • Tennishalle, Am Schnarrenberg 3, 70376 Stuttgart – 1.247 m²
  • Sportsaal, Adalbert-Stifter-Straße 11, 70437 Stuttgart – 140 m² - 14 Personen möglich

Bei Rückfragen bin ich gerne für Sie da.